Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Transportleistungen der twentyone GmbH- Stand April 2021
1. Allgemeines, Vereinbarung
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche von twentyone GmbH, FN 425273b, Hasenauerstraße 25, Top 1, 1180 Wien („twentyone“), als Auftragnehmer erbrachten Leistungen im Speditions-, Beförderungs-, Lager-, Kommissions- oder sonstigen mit dem Transportgeschäft im weiteren Sinne zusammenhängenden Bereich.
- Diese AGB gelten nach erstmaliger Vereinbarung mit dem Auftraggeber auch für alle künftigen Geschäfte mit ebendiesem, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich von twentyone angenommen wurden, werden auch durch vorbehaltslose Annahme einer Bestellung oder eines Angebotes des Auftraggebers durch twentyone nicht
- Ergänzend zu diesen AGB gelten die folgenden Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:
-
- Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM, Anhang B zum COTIF 1999);
- Beladetarif (BT) der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft;
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID, Anhang C zum COTIF 1999);
- Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV, Anhang D zum COTIF 1999);
- Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV);
- Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp);
- Regolamento Internazionale Veicoli (RIV).
2. Erfüllungsgehilfen
twentyone ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, insbesondere die Durchführung von Beförderungsleistungen ganz oder teilweise einem oder mehreren Beförderern zu übertragen. twentyone haftet hierbei für die sorgfältige Auswahl des Erfüllungsgehilfen.
3. Angebote, Preise
3.1. Angebote von twentyone sind stets freibleibend und haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Gültigkeit von drei Monaten.
3.2. Die zwischen twentyone und dem Auftraggeber vereinbarten Preise sind Grundlage der Verrechnung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise exklusive Umsatzsteuer. Die Preise in Angeboten gelten nur für die angegebene Bindungsdauer.
3.3. Bei Annahme des Angebots ist dieses unterschrieben und unter Einhaltung der Angebotsfrist an twentyone zurückzusenden und mit der Rechnungsadresse und dem Kontakt eines Ansprechpartners des Auftraggebers zu ergänzen. Wird in der Bestellung keine Rechnungsadresse angeführt, gilt der Sitz des Auftraggebers als solche.
3.4. Der Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen twentyone und dem Auftraggeber bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der von twentyone erstellten schriftlichen Auftragsbestätigung, dem gegebenenfalls zwischen twentyone und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag und diesen AGB.
3.5. Soweit die nachstehend angeführten Leistungen nicht ausdrücklich im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung als Leistungsbestandteil ausgewiesen sind, sind folgende Leistungen nicht Bestandteil des Angebotes von twentyone:
- Miete und Instandhaltung des Wagenmaterials;
- Behandlung von Schadwagen (insbesondere Reparatur- und Überstellungsaufwand);
- Be-, Um- und Entladearbeiten;
- Rangierarbeiten auf Gleisanschlüssen (Züge werden, sofern nicht anders vereinbart, von twentyone nur unter Fahrdraht übernommen);
- Betreuung des Zuges außerhalb der eigenen Betriebsführung von twentyone (insbesondere Überwachung und Bereitstellung von Informationen über den Zuglauf nach Übergabe des Zuges an Dritte).
4. Frachtbrief, Transportdokumente
4.1. Soweit nichts anders vereinbart, sind vom Auftraggeber ein Frachtbrief sowie alle notwendigen Transportdokumente zu erstellen und die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist vom Auftraggeber ein CIM-Frachtbrief auszustellen.
4.2. Bei Verwendung eines Frachtbriefes wird dieser zum Inhalt des Transportauftrages. Der Auftraggeber haftet für unrichtige oder unvollständige Eintragungen im Frachtbrief bzw. Angaben in Transportdokumenten.
4.3. Der Frachtbrief wird von twentyone nicht unterfertigt, gedruckte oder gestempelte Namens- oder Firmenangaben gelten nicht als Unterschrift.
4.4. Sofern der Auftraggeber einen Transportauftrag ohne Verwendung eines Frachtbriefes erteilt, haftet er für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grundlage der von ihm erteilten Informationen von twentyone in das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung aufgenommenen Angaben.
5. Storno
Für den Fall, dass ein erteilter Transportauftrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird, gelten nachstehende Stornobedingungen:
- Sofern die Mitteilung, dass die Leistung von twentyone nicht erbracht werden soll, mehr als 48 Stunden vor Beginn des geplanten Transportes bei twentyone eintrifft, erfolgt die Stornierung kostenlos.
- Sofern die Mitteilung, dass die Leistung von twentyone nicht erbracht werden soll, weniger als 48 Stunden vor Beginn des geplanten Transportes bei twentyone eintrifft, werden 30% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
- Sofern die Mitteilung, dass die Leistung von twentyone nicht erbracht werden soll, weniger als 24 Stunden vor Beginn des geplanten Transportes bei twentyone eintrifft, werden 50% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
- Erfolgt keine Stornierung der Leistung, die von twentyone erbracht werden soll, werden 100% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
6. Vom Auftraggeber gestellte Wagen
6.1. Sofern der Auftraggeber Wagen stellt, deren Halter nicht dem AVV beigetreten ist, übernimmt der Auftraggeber, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, die Pflichten und Haftungen eines Halters im Sinne des AVV.
6.2. Vom Auftraggeber beigestellte Wagen haben dem RIV zu entsprechen.
6.3. Von twentyone zu übernehmenden Wagen müssen stets einer sachverständigen Instandhaltungsstelle im Sinne der RL 2004/49/EG („ECM“, „Entity in Charge of Maintenance“ gemäß RL 2008/110/EG) zugeordnet sein.
6.4. Die Revisionsfrist der Wagen darf, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgelaufen sein.
7. Von twentyone gestellte Wagen, Ladeeinheiten
7.1. Sofern nicht anders vereinbart, stellt twentyone Wagen und Ladeeinheiten zur Verfügung, die für den Transport geeignet sind, sofern die Verfügbarkeit gewährleistet werden kann und der Verwendungszweck und Bestimmungsort den Einsatz des gewünschten Wagens erlaubt.
7.2. twentyone hat das Recht, Wagen oder Ladeeinheiten eines ähnlichen Typs zu stellen, falls der vom Auftraggeber bestellte Wagentyp oder die bestellte Ladeeinheit nicht zur Verfügung stehen.
7.3. Für einen bestellten Wagen oder eine bestellte Ladeeinheit, die nicht zur Verwendung gelangen, kann twentyone dem Auftraggeber ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Mietentgelts für die Dauer bis zum Wiedereinsatz desselben verrechnen.
8. Kombinierter Verkehr
8.1. Von twentyone werden im Kombinierten Verkehr leere und beladene Ladeeinheiten befördert. Die Erbringung ergänzender Leistungen durch twentyone (z.B. das Ausfüllen der erforderlichen Transportpapiere) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
8.2. Ladeeinheiten im Kombinierten Verkehr sind:
- Container für den Überseeverkehr, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit den Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) entsprechen;
- Binnencontainer für den europäischen Festlandverkehr;
- Wechselbehälter, d.h. im Betrieb austauschbare Aufbauten;
- Sattelanhänger;
- Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge bei Nutzung der „Rollenden Landstraße“.
8.3. Ladeeinheiten müssen den jeweils gültigen Rechtsnormen (z.B. ÖNORM, EN, ISO, UIC-Merkblättern) entsprechen.
8.4. Die vom Auftraggeber an twentyone übergebenen Ladeeinheiten müssen betriebssicher und für das Ladegut geeignet sein. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch ungeeignete, schadhafte oder nicht betriebssichere Ladeeinheiten verursacht werden.
8.5. Ladeeinheiten werden von twentyone im Freien abgestellt.
9. Ver- und Entladung, Reinigung, Ladungssicherung, Verpackung
9.1. Dem Auftraggeber obliegt, sofern nicht anders vereinbart, die Verladung und die Entladung. Bei der Verladung und der Entladung sind die jeweils anzuwendenden Verladerichtlinien einzuhalten. twentyone ist berechtigt, Wagen und Ladeeinheiten auf betriebssichere Verladung zu überprüfen.
9.2. Der Auftraggeber muss vor der Verladung den Wagen oder die Ladeeinheit auf erkennbare Mängel, Sauberkeit und Eignung für das betreffende Frachtgut überprüfen. Die Verladung gilt als Genehmigung und Anerkenntnis der Mangelfreiheit des Wagens bzw. der Ladeeinheit. Im Fall von Mängeln bzw. mangelnder Eignung darf keine Verladung vorgenommen werden und ist twentyone unverzüglich darüber zu verständigen. Der Auftraggeber haftet für Schäden an allen Wagen und Ladeeinheiten, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten oder sonst zuzurechnenden Dritten verursacht werden und hat twentyone diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.
9.3. Verletzt der Auftraggeber die ihn hinsichtlich der Verladung und Entladung treffenden Verpflichtungen, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung be- oder verhindert, wird twentyone den Auftraggeber auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist twentyone berechtigt, seine Rechte gemäß § 437 UGB (Ablieferungshindernisse) geltend zu machen.
9.4. Bei Überschreiten der Ladefristen verrechnet twentyone ein ortsübliches Standgeld; dies gilt auch im Fall von Verzögerungen, die (auch) ohne Verschulden des Auftraggebers entstanden sind.
9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege sowie auf Wagen auch zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Im Gleisbereich ist das Sammeln von Verladeresten und dergleichen verboten. Sofern die Reinigung nicht durchgeführt wird oder unzureichend ist, wird diese von twentyone durchgeführt und werden die anfallenden Kosten zuzüglich eines Geschäftskostenzuschlags von twentyone dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.6. Im Rahmen von § 437 UGB (Ablieferungshindernisse) ist twentyone berechtigt, im Falle des Vorliegens von Transporthindernissen das Transportmittel abzustellen.
9.7. Sofern nicht anders vereinbart, stellt twentyone das Frachtgut im oder auf dem Transportmittel dem Empfänger im Empfangsbahnhof bzw. -terminal zur Annahme bereit. twentyone übernimmt keine Haftung für erforderliche Zwischenlagerungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Frachtgut unverzüglich nach Ankunft im Empfangsbahnhof bzw. -terminal zu übernehmen und für eine Bewachung desselben Sorge zu tragen.
9.8. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung bzw. das Frachtgut ordnungsgemäß und transportgerecht gesichert ist und die Stauung bzw. Sicherung den anwendbaren Rechtsnormen zur Ladungssicherung entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn das Frachtgut von twentyone verladen wird.
9.9. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verpackung des Frachtgutes ordnungsgemäß und transportgerecht ist.
10. Transport von Gefahrgut
10.1. Der Auftraggeber hat sämtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn sowie die von twentyone in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen und erlassenen Vorschriften zu beachten.
10.2. Gefahrgut wird von twentyone nur angenommen/abgeliefert, wenn vom Absender und/oder dem Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bestätigt wird. Betreffend Güter der Klasse 2 RID ist der Auftraggeber verpflichtet, zu bestätigen, dass im Zeitpunkt der Ankunft der Wagen am vereinbarten Ablieferungsort sämtliche Gefahren, Haftungen und Risken auf den Auftraggeber übergehen. Sofern Güter der Klasse 2 RID nicht am vereinbarten Ablieferungsort übergeben werden können, haftet der Auftraggeber für sämtliche mit dem weiteren Transport und der Verwahrung dieser Güter verbundenen Risken und Kosten.
10.3. Gefahrgut wird von twentyone nicht, auch nicht durch das Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg, auf Lager genommen. Das Abstellen voller oder ungereinigter leerer Kesselwagen sowie voller oder ungereinigter, leerer entgaster Druckgaskesselwagen für länger als 24 Stunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
10.4. Die Beförderung und Lagerung von Gefahrgut der Klasse 1 RID (explosive Materialien) und der Klasse 7 RID (radioaktive Materialien) ist ausgeschlossen.
11. Freistellung für Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
11.1. Von twentyone wird keine Verzollung durchgeführt. Diese obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, twentyone hinsichtlich von im Zusammenhang mit der Verzollung entstehenden Kosten gänzlich schad- und klaglos zu halten. Weiters hat der Auftraggeber die im Rahmen der Verzollung entstehenden Verzögerungen des Transports zu vertreten.
11.3. Von Forderungen für Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an twentyone, insbesondere als Verfügungsberechtigten gestellt werden, hat der Auftraggeber twentyone über Aufforderung sofort zu befreien. Widrigenfalls ist twentyone berechtigt, die zu ihrer Sicherung oder Befreiung ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls und soweit verhältnismäßig, auch durch Vernichtung des Frachtgutes.
12. Informationspflicht
Der Auftraggeber hat twentyone vorab und fristgerecht auf alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen, die mit dem Besitz bzw. der Innehabung des Frachtgutes verbunden sind. Den Auftraggeber trifft darüber hinaus eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher insbesondere darauf hinzuweisen, wenn der Wert des Frachtgutes 17 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut oder Abfall handelt, eine besondere Diebstahlgefahr besteht.
13. Zahlungsbedingungen
13.1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug und kosten- und spesenfrei für twentyone innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt im Überweisungswege auf das bekannt gegebene Geschäftskonto von twentyone zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang des vereinbarten Entgelts ohne jeden Abzug auf dem Geschäftskonto der twentyone.
13.2. Zur Zurückhaltung von Zahlungen im Wege der Aufrechnung von Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn und soweit diese Gegenansprüche von twentyone schriftlich anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt sind.
13.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist twentyone berechtigt, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist twentyone berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie eine Verwaltungsgebühr für jede Mahnung in Höhe von € 40,00 zu fordern. Weitere Schadenersatzansprüche von twentyone wegen des Zahlungsverzuges bleiben vorbehalten.
13.4. Kommt der Auftraggeber bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate in Verzug, tritt Terminsverlust ein und alle noch ausstehenden Teilzahlungen werden sofort zur Zahlung fällig.
14. Haftung
14.1. Sofern zwingende Rechtsnormen (z.B. CIM, Anhang B zum COTIF 1999) die Haftung determinieren, gelten diese Rechtsnormen als vorgehende Sondervorschriften des Frachtrechtes. Davon abgesehen haftet twentyone ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Dispositive gesetzliche Haftungsbestimmungen gelten als ausgeschlossen.
14.2. twentyone haftet dem Grunde nach nicht für indirekte Schäden oder Mangelfolge-schäden sowie für Verspätungen und daraus resultierende Schäden welcher Art auch immer und aus welchem Rechtsgrund auch immer. Eine Haftung von twentyone für Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden oder Schäden an anderen Vermögenswerten des Auftraggebers oder Dritter, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Die Haftung von twentyone besteht nur, sofern der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung oder Unterlassung von twentyone zurückzuführen ist.
14.3. Eine Haftung von twentyone für unabwendbare Ereignisse und höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist twentyone unter Haftungsausschluss zur Verlängerung von Lieferfristen oder, sofern verhältnismäßig, einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, sofern direkte oder indirekte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bescheinigt die Vertragsausführung beschränken.
14.4. Die betraglichen Haftungshöchstgrenzen je Schadenereignis betragen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderer zwingender gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarungen noch weiter begrenzt sind, bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes
- innerhalb Österreichs € 36,50 pro kg Bruttogewicht des beschädigten oder in Verlust geratenen Frachtgutes und
- außerhalb Österreichs 17 SZR pro kg Bruttogewicht des beschädigten oder in Verlust geratenen Frachtgutes,
maximal jedoch 500 SZR für das Stück oder die Einheit des Frachtgutes, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Als ein Schadensereignis gelten Schäden, die in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Zusammenhang stehen oder die gleiche rechtliche, wirtschaftliche oder technische Ursache haben. Bei Lieferfristüberschreitung und für alle sonstigen Schadensereignisse bzw. Schäden ist die Haftung von twentyone auf € 10.000,00 beschränkt.
14.5. Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration ist nicht möglich. twentyone widerspricht jeder Art von Wert- oder Interessensdeklarationen, insbesondere solcher, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen könnten. Die Bekanntgabe eines Auftragswertes bzw. Warenwertes führt nicht zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration.
14.6. Die Haftung aus der Überschreitung der Lieferfrist nach Art 33 CIM ist ausgeschlossen.
14.7. Die Haftung für Wagen und Ladeeinheiten ist gemäß den Regelungen des AVV, des RIV und den von der Union internationale des chemins de fer (UIC) herausgegebenen Regelwerken beschränkt.
14.8. Sämtliche Haftungsbeschränkungen und Firsten, insbesondere Rüge- und Schadenfeststellungsfristen (Tatbestands-aufnahme) gelten uneingeschränkt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung oder Unterlassung von twentyone zurückzuführen ist.
14.9. Bei allen Transporten (auch außerhalb des Anwendungsbereiches der CIM) gilt zusätzlich Folgendes: Mit Annahme des Frachtgutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen twentyone aus dem Transportsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen. Die Ansprüche erlöschen nur dann nicht
- bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Frachtgutes durch den Berechtigten mit einer eisenbahnrechtlichen Tatbestands-aufnahme nach dem Vorbild des Art 42 CIM festgestellt worden ist;
- bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Frachtgutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn dieser die Feststellung wie in Art 42 CIM sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Frachtgutes schriftlich verlangt und außerdem nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Frachtgutes und der Ablieferung entstanden ist;
- bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 30 Tagen seine Ansprüche gegen twentyone geltend gemacht hat.
15. Verjährung
Alle Ansprüche gegen twentyone, aus welchem Rechtsgrund auch immer und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten und des Schadens, spätestens mit Annahme des Frachtgutes.
16. Teilunwirksamkeit
Ein gemäß diesen AGB abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Sollte eine Bestimmung eines derartigen Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen vereinbaren twentyone und der Auftraggeber eine Regelung, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.
17. Rechtsnachfolge
Die Rechte und Pflichten aus laufenden Vertragsverhältnissen einschließlich dieser Überbindungsverpflichtung sind allfälligen Rechtsnachfolgern ausdrücklich zu überbinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet vor Eintritt der Rechtsnachfolge diese gegenüber twentyone schriftlich anzuzeigen.
18. Datenschutz und Geheimhaltungspflicht
Von twentyone stammende Informationen in jeglicher Form dürfen vom Auftraggeber nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch twentyone genutzt und für andere Zwecke Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, solche Informationen sind ohne Verletzung dieser Bestimmung durch den Auftraggeber öffentlich zugänglich oder waren vor Übermittlung an den Auftraggeber nachweislich in dessen Besitz.
- Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Vertragsabwicklung genutzt werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Auftragsverhältnisses erhaltenen personenbezogenen Daten gemäß geltender Datenschutzbestimmungen – insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz „DSGVO“ und des Datenschutzgesetzes 2018 – zu verarbeiten und vertraulich zu halten. Für Datenschutzvergehen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, hält dieser twentyone schad- und klaglos.
- Erhält der Auftraggeber einen behördlichen Auftrag, personenbezogene Daten herauszugeben, so hat er – sofern gesetzlich zulässig – twentyone unverzüglich darüber zu informieren.
- Der Auftraggeber erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unter-liegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftraggeber aufrecht.
- Der Auftraggeber erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat.
19. Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und twentyone gilt die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart; es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher wie immer gearteter Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts. twentyone steht es frei, den Auftraggeber auch vor seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
20. Schlussbestimmungen
- Alle Änderungen bedürfen der Schriftform. Die durch Leistungsänderung entstehenden nachweisbaren Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.
- Im Fall von widersprüchlichen Regelungen gehen alle Bedingungen im Angebot sowie im Vertrag diesen Allgemeinen Transportbedingungen vor.
- Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung aller übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame, die der unwirksamen nach Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.